Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Entrümpelungen, Haushalts-, Wohnungs- und Betriebsauflösungen, Räumungen, Zwischenlagerung und damit zusammenhängende Leistungen zwischen der Allgäu-Entrümpelungen GbR, Winkelbauren 1, 88410 Bad Wurzach (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
1.2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4. Individuell getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.
2. Vertragsschluss und Leistungen
2.1. Die Darstellung der Leistungen auf der Website und in Werbematerialien ist kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.
2.2. Grundlage des Vertrags ist in der Regel ein Angebot des Auftragnehmers nach vorheriger Besichtigung des Objekts. Die Besichtigung und die Angebotserstellung sind für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
2.3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt. Die Annahme kann in Textform oder mündlich erklärt werden.
2.4. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (etwa Farben, Lacke, Altöl, Lösungsmittel, Chemikalien oder asbesthaltige Materialien) ist nicht Vertragsgegenstand; solche Stoffe werden bei der Räumung ausgesondert und verbleiben beim Auftraggeber.
3. Preise, Wertanrechnung und Mehrleistungen
3.1. Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, und umfassen Arbeits-, Transport- und Entsorgungskosten im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.
3.2. Werden bei der Besichtigung verwertbare Gegenstände festgestellt, kann der Auftragnehmer eine Wertanrechnung anbieten, die den Festpreis entsprechend mindert. Die Wertanrechnung wird im Angebot ausgewiesen.
3.3. Der vereinbarte Festpreis bleibt bestehen. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass Leistungen erforderlich werden, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren (etwa nicht zugängliche Räume, versteckte Gefahrstoffe oder ein erheblich abweichender Umfang), teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbreitet ein gesondertes Nachtragsangebot. Mehrkosten entstehen nur, soweit der Auftraggeber diesem Nachtragsangebot zustimmt.
3.4. Kommt über ein Nachtragsangebot keine Einigung zustande, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Objekt zum vereinbarten Termin zugänglich ist und die für die Durchführung erforderlichen Zufahrts- und Stellmöglichkeiten bestehen.
4.2. Gegenstände, die nicht geräumt werden sollen, sind vor Beginn der Arbeiten deutlich zu kennzeichnen oder aus dem Objekt zu entfernen. Dasselbe gilt für besonders wertvolle oder empfindliche Gegenstände wie Wertsachen, Dokumente, Kunstwerke, Antiquitäten oder Erinnerungsstücke; diese sollte der Auftraggeber selbst sichern.
4.3. Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht nach und entsteht hierdurch ein Schaden, kann dies nach § 254 BGB zu einer Minderung oder zum Entfallen eines Schadensersatzanspruchs führen. Die Haftungsregelung in Ziffer 6 bleibt hiervon unberührt.
4.4. Kann der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer den entstandenen Aufwand nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
5. Durchführung und Abnahme
5.1. Nach Beendigung der Arbeiten findet auf Wunsch des Auftraggebers eine gemeinsame Begehung des Objekts statt. Etwaige Beanstandungen werden dabei festgehalten.
5.2. Offensichtliche Mängel oder Schäden soll der Auftraggeber möglichst bei dieser Begehung, andernfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. Eine solche Anzeige ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen; die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen bleiben unberührt.
5.3. Verwertbare Gegenstände, die im Rahmen einer Wertanrechnung nach Ziffer 3.2 übernommen werden, gehen mit dem Abtransport in das Eigentum des Auftragnehmers über.
6. Haftung
6.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
6.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6.4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen dieser Ziffer nicht verbunden.
7. Zahlung
7.1. Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Abschluss der Arbeiten und Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein Verbraucher kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet und hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
7.3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers – etwa in der Wohnung des Auftraggebers im Anschluss an eine Besichtigung – oder im Wege des Fernabsatzes (etwa telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular) geschlossen wurde. Die Einzelheiten ergeben sich aus unserer Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber zusätzlich in Textform zur Verfügung gestellt wird.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen bleiben nach Ziffer 1.4 vorrangig.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
9.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
9.4. Vertragssprache ist Deutsch.
9.5. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
9.6. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 9. September 2026
